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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0823/55 B 10. April 1957 RS 2Stammrechtssatz
Die Anordnung des § 24 Abs 2 VwGG, daß die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, wird nicht dadurch hinfällig, daß in einer früheren Beschwerdesache der VwGH dem Bfr das Armenrecht bewilligt hat und damals die Beschwerde vom bestellten Armenvertreter ergänzt worden ist.Die Anordnung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, daß die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, wird nicht dadurch hinfällig, daß in einer früheren Beschwerdesache der VwGH dem Bfr das Armenrecht bewilligt hat und damals die Beschwerde vom bestellten Armenvertreter ergänzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000435.X02Im RIS seit
21.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012