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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ist eine Berufung bezüglich der Neubemessung einer Elternpaarrente anhängig und stirbt ein Anspruchsberechtigter, so ist die Berufungsbehörde berechtigt, sich beim Abspruch auf die Zeit bis zum Tode des Berechtigten zu beschränken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001544.X01Im RIS seit
08.10.2001