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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Auf die Erlassung eines Polizeibefehls steht niemanden ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 5.5.1952, 377/52, VwSlg 2525 A/1952). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Ausnahmefall: § 138 Abs 1 WRG).Auf die Erlassung eines Polizeibefehls steht niemanden ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 5.5.1952, 377/52, VwSlg 2525 A/1952). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Ausnahmefall: Paragraph 138, Absatz eins, WRG).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000652.X06Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017