Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §1;Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nur eine Bewilligung, von der der Berechtigte Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. Einer Vollstreckung ist eine derartige Bewilligung niemals fähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000652.X03Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017