RS Vwgh 1966/4/28 0652/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1966
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §33 Abs1;
WRG 1959 §33 Abs2;
  1. WRG 1959 § 33 heute
  2. WRG 1959 § 33 gültig ab 23.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 33 gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 33 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33 heute
  2. WRG 1959 § 33 gültig ab 23.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 33 gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 33 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des § 33 WRG 1959 ergibt sich, dass Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 ist, dass eine Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern vorliegt, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um ein altes Recht iSd § 142 WRG 1959 oder um eine unter der Geltung des Abs 2 WRG 1959 ergibt sich weiter, dass es Sache der Wasserrechtsbehörde ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen schon seinerzeit unzulänglich waren oder nunmehr im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichend sind, und welche Vorschreibungen dem Wasserberechtigten zugemutet werden können. Die Bedeutung der mehrfach angeführten Bestimmung liegt darin, dass sie die Behörde ermächtigt, unabhängig von der Rechtskraft von Bescheiden zusätzliche Vorkehrungen zur Reinhaltung des Gewässer anzuordnen. Inhalt eines auf § 33 Abs 2 WRG 1959 gegründeten Bescheides kann nicht der Auftrag zur Vorlage eines Projektes, sondern nur ein Auftrag zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer sein.Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des Paragraph 33, WRG 1959 ergibt sich, dass Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 ist, dass eine Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern vorliegt, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um ein altes Recht iSd Paragraph 142, WRG 1959 oder um eine unter der Geltung des Absatz 2, WRG 1959 ergibt sich weiter, dass es Sache der Wasserrechtsbehörde ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die zur Reinhaltung getroffenen Vorkehrungen schon seinerzeit unzulänglich waren oder nunmehr im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichend sind, und welche Vorschreibungen dem Wasserberechtigten zugemutet werden können. Die Bedeutung der mehrfach angeführten Bestimmung liegt darin, dass sie die Behörde ermächtigt, unabhängig von der Rechtskraft von Bescheiden zusätzliche Vorkehrungen zur Reinhaltung des Gewässer anzuordnen. Inhalt eines auf Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 gegründeten Bescheides kann nicht der Auftrag zur Vorlage eines Projektes, sondern nur ein Auftrag zur Durchführung bestimmter Maßnahmen im Interesse der Reinhaltung der Gewässer sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000652.X01

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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