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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Wenn der vom Antragsteller bestellte bevollmächtigte Vertreter gemäß § 92 Z 3 KOVG 1957 nicht zuzulassen ist, so hat die Behörde eine Anordnung im Grunde des § 10 AVG 1950 zu treffen und gleichzeitig dem Einschreiter iSd § 13 Abs 3 AVG 1950 unter Mitteilung dieses Umstandes eine Frist zu setzen, innerhalb der der Einschreiter den Schriftsatz selbst zu unterfertigen oder sich hiezu eines geeigneten Vertreters zu bedienen hat. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Behörde berechtigt, den Schriftsatz zurückzuweisen.Wenn der vom Antragsteller bestellte bevollmächtigte Vertreter gemäß Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG 1957 nicht zuzulassen ist, so hat die Behörde eine Anordnung im Grunde des Paragraph 10, AVG 1950 zu treffen und gleichzeitig dem Einschreiter iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 unter Mitteilung dieses Umstandes eine Frist zu setzen, innerhalb der der Einschreiter den Schriftsatz selbst zu unterfertigen oder sich hiezu eines geeigneten Vertreters zu bedienen hat. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Behörde berechtigt, den Schriftsatz zurückzuweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000041.X01Im RIS seit
08.11.2001