RS Vwgh 1966/5/2 1499/64

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Veröffentlicht am 02.05.1966
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung

Rechtssatz

§ 9 Abs 3 der Bauordnung für Klagenfurt hat keinen normativen Inhalt, sondern enthält mit einem Hinweis auf §§ 340 und 341 ABGB und Art XXXVII EGZPO, somit kann seine bloße wörtliche Wiedergabe im Spruch eines Bescheides ebenfalls keine normative Wirkung erzeugen.Paragraph 9, Absatz 3, der Bauordnung für Klagenfurt hat keinen normativen Inhalt, sondern enthält mit einem Hinweis auf Paragraphen 340 und 341 ABGB und Artikel römisch 37 , EGZPO, somit kann seine bloße wörtliche Wiedergabe im Spruch eines Bescheides ebenfalls keine normative Wirkung erzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001499.X03

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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