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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Kommissionsgebühren dürfen in Niederösterreich anläßlich der Totenbeschau nicht erhoben werden, weil die Totenbeschau in Niederösterreich von Amts wegen vorzunehmen ist und daher nicht der Fall vorliegt, daß die Partei um die Amtshandlung angesucht hat oder daß ein Beteiligter die Durchführung der Amtshandlung verschuldet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001530.X02Im RIS seit
05.10.2001