Index
StVONorm
StVO 1960 §58 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1018/64 E 14. September 1965 VwSlg 6755 A/1965 RS 3Stammrechtssatz
Es geht nicht an, jedes verkehrswidrige Verhalten allein (hier das zu späte Bemerken eines mit Parklicht beleuchteten am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges) als ausreichenden Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des § 58 Abs 1 StVO zu werten.Es geht nicht an, jedes verkehrswidrige Verhalten allein (hier das zu späte Bemerken eines mit Parklicht beleuchteten am äußersten rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges) als ausreichenden Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StVO zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001756.X04Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025