Index
StVONorm
StVO 1960 §58 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0746/65 E 14. September 1965 RS 1Stammrechtssatz
Eine vom Amtsarzt auf Grund der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinflussung durch Alkohol leichten Grades allein rechtfertigt nicht die Annahme der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO, zumal wenn noch gesagt wird, daß bei einem solchen Grad der Alkoholisierung die Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges "in der Regel" nicht mehr vorhanden sei und der Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Tat nicht mehr als 0,73 o/oo erreichte.Eine vom Amtsarzt auf Grund der klinischen Untersuchung festgestellte Beeinflussung durch Alkohol leichten Grades allein rechtfertigt nicht die Annahme der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO, zumal wenn noch gesagt wird, daß bei einem solchen Grad der Alkoholisierung die Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges "in der Regel" nicht mehr vorhanden sei und der Blutalkoholwert im Zeitpunkt der Tat nicht mehr als 0,73 o/oo erreichte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001756.X03Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025