Index
StVONorm
StVO 1960 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal, über die Beschwerde des MK in K, vertreten durch Dr. August Pendl, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 1965, Zl. 11-393/I Ke 8/1-1965, betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Bundesland Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.052,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sprach mit Straferkenntnis vom 5. April 1965 den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem § 58 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), schuldig und verhängte über ihn gemäß dem § 99 Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) dem Schuldspruch zufolge hatte der Beschwerdeführer am 21. Februar 1965 um 0 Uhr 10 einen bestimmten Personenkraftwagen auf der Packer-Bundesstraße im Gemeindegebiet von Köflach gelenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befunden hatte, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermocht hätte. Die Behörde hielt den strafbaren Tatbestand als durch die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers als erwiesen und stellte zudem fest, daß der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers 0,3 Promille betragen habe.Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sprach mit Straferkenntnis vom 5. April 1965 den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 58, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO), schuldig und verhängte über ihn gemäß dem Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) dem Schuldspruch zufolge hatte der Beschwerdeführer am 21. Februar 1965 um 0 Uhr 10 einen bestimmten Personenkraftwagen auf der Packer-Bundesstraße im Gemeindegebiet von Köflach gelenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befunden hatte, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermocht hätte. Die Behörde hielt den strafbaren Tatbestand als durch die dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers als erwiesen und stellte zudem fest, daß der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers 0,3 Promille betragen habe.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen, namens der Landesregierung erlassenen Bescheid nicht statt Die Berufungsbehörde stellte fest, daß der Beschwerdeführer den zuvor erwähnten Blutalkoholwert eine Stunde nach Inbetriebnahme des Fahrzeuges aufgewiesen habe, und nahm an, daß dies unter Berücksichtigung des ständigen Alkoholabbauwertes von 0,12 Promille (offenbar je Stunde) zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille ergeben habe. Dieser Alkoholwert im Blute so wurde ausgeführt, in Verbindung mit den sonst typischen Symptomen einer Alkoholbeeinträchtigung, wie positiver Alkotest, Alkoholgehalt der Atemluft und gerötete Augen rechtfertige ohne weiteres die Annahme, daß sich der Beschwerdeführer in der im erstinstanzlichen Straferkenntnis umschriebenen Verfassung befunden habe; das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach dem § 58 Abs. 1 StVO. aber verlange nicht, daß eine solche Verhaltensweise nach außen in Erscheinung treten müsse, sodaß es sich erübrige, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers tatsächlich auf den kalten Motor und die Fahrbahnglätte zurückzuführen sei oder auf den Mangel der geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung. Wenn der Meldungsleger anführe, daß der Alkotest mindestens 20 Minuten nach dem letzten Alkoholgenuß vorgenommen worden sei, so stimme dies nach der Ansicht der Berufungsbehörde auch mit dem übrigen Zeitablauf überein, nämlich der Beendigung des Alkoholgenusses um 24 Uhr. der. Inbetriebnahme des Fahrzeuges um 0 Uhr 10, der Verfolgung durch den Meldungsleger, der anschließenden Vorführung zum Gendarmeriepostenkommando, der Vornahme des Alkotests und der klinischen Untersuchung im Krankenhaus um 1 Uhr. Endlich wurde noch darauf hingewiesen, daß auch der untersuchende Arzt eine leichte Alkoholwirkung festgestellt habe.Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen, namens der Landesregierung erlassenen Bescheid nicht statt Die Berufungsbehörde stellte fest, daß der Beschwerdeführer den zuvor erwähnten Blutalkoholwert eine Stunde nach Inbetriebnahme des Fahrzeuges aufgewiesen habe, und nahm an, daß dies unter Berücksichtigung des ständigen Alkoholabbauwertes von 0,12 Promille (offenbar je Stunde) zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 0,4 Promille ergeben habe. Dieser Alkoholwert im Blute so wurde ausgeführt, in Verbindung mit den sonst typischen Symptomen einer Alkoholbeeinträchtigung, wie positiver Alkotest, Alkoholgehalt der Atemluft und gerötete Augen rechtfertige ohne weiteres die Annahme, daß sich der Beschwerdeführer in der im erstinstanzlichen Straferkenntnis umschriebenen Verfassung befunden habe; das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 58, Absatz eins, StVO. aber verlange nicht, daß eine solche Verhaltensweise nach außen in Erscheinung treten müsse, sodaß es sich erübrige, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers tatsächlich auf den kalten Motor und die Fahrbahnglätte zurückzuführen sei oder auf den Mangel der geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung. Wenn der Meldungsleger anführe, daß der Alkotest mindestens 20 Minuten nach dem letzten Alkoholgenuß vorgenommen worden sei, so stimme dies nach der Ansicht der Berufungsbehörde auch mit dem übrigen Zeitablauf überein, nämlich der Beendigung des Alkoholgenusses um 24 Uhr. der. Inbetriebnahme des Fahrzeuges um 0 Uhr 10, der Verfolgung durch den Meldungsleger, der anschließenden Vorführung zum Gendarmeriepostenkommando, der Vornahme des Alkotests und der klinischen Untersuchung im Krankenhaus um 1 Uhr. Endlich wurde noch darauf hingewiesen, daß auch der untersuchende Arzt eine leichte Alkoholwirkung festgestellt habe.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid als dem Inhalte nach rechtswidrig und als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Schon die Verfahrensrüge ist begründet.
Gemäß dem § 58 Abs 1 StVO. darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 dieses Gesetzes ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er das Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechts-vorschriften zu befolgen vermag; die Strafbestimmung wegen einer Übertretung dieser Vorschrift ist unter der lit. a im Abs. 3 des § 99 StVO enthalten. Die Grenze zwischen der Vorschrift des § 58 Abs. 1 und jener des § 5 Abs. 1 StVO. ist in folgendem zu finden: Bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder mehr ist, ausschließlich § 5 anzuwenden läßt sich zwar eine Alkoholisierung, nicht aber der eben bezeichnete Mindestalkoholgehalt nachweisen, so ist § 58 Abs 1 anzuwenden, vorausgesetzt, daß Fahruntauglichkeit bestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1965, Zl. 2205/63). Fahruntauglichkeit im Sinne des § 58 Abs 1 StVO bedeutet eine solche, etwa auch durch Alkoholgenuß verursachte körperliche oder geistige Verfassung, in der der Betreffende weder ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Die belangte Behörde stützte ihre Annahme eines solchen Zustandes auf den festgestellten Blutalkoholgehalt samt dem Ergebnis der vorgenommenen Zurückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat sowie auf festgestellte, sonst für eine Alkoholbeeinträchtigung typische Merkmale wovon sie drei nannte. Die Annahme der Fahruntauglichkeit läßt sich jedoch schlüssig auf einen Blutalkoholgehalt von 04 Promille nicht gründen; selbst in Verbindung damit reichen auch der festgestellte Geruch der Atemluft nach Alkohol (die belangte Behörde sprach von „Alkoholgehalt“ der Atemluft und meinte dies offensichtlich qualitativ) und das positive Ergebnis des Alkotests nicht aus, die erwähnte Annahme schlüssig zu begründen, wie auch gerötete Augen zusammen mit den eben erörterten Umständen samt den vom Arzt festgestellten „Ataxien“ (die im angefochtenen Bescheid als Zeichen einer Alkoholisierungsbeeinträchtigung aber nicht verwertet wurden) mit Sicherheit noch nichts in der in Betracht kommenden Hinsicht besagen. Eine vom ärztlichen Sachverständigen auf Grund. der klinischen Untersuchung angenommene Beeinflussung durch Alkohol, und zwar eine solche Beeinflussung nur leichten Grades rechtfertigt die Annahme der Verwaltungsübertretung nach dein i 58 Abs. 1 StVO. nicht, sofern im Gutachten nicht gesagt ist, aus welchen bestimmt bezeichneten Gründen bei dem festgestellten leichten Alkoholisierungsgrad der Lenker des Kraftfahrzeuges die Eignung zu dessen Lenkung nicht mehr besitze (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1965, Z10 746/65, vom 9. November 1965 Zl. 1149/65, und vom 13. Jänner 1966, Zl. 1546/64). Der Meldungsleger hatte die Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers zunächst auch nur wegen dessen Unsicherheit beim Wegfahren (erschlossen aus mehrmaligem Abwürgen des Motors sowie ungleichmäßigem 'Fahren. und dem Schleudern des Wagens nach kurzer Fahrtstrecke) vermutet. Auf Feststellungen über das Verhalten des Beschwerdeführers beim Anlassen des Motors und beim Fahren sowie die dafür vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren angegebenen Ursachen glaubte die belangte Behörde (anders als die Behörde der ersten Rechts-stufe, die auf die Meldung Bezug genommen hatte) jedoch verzichten zu können Da die von der belangten Behörde für die Annahme der Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers gegebene Begründung aber, wie dargetan, für sich allein nicht schlüssig ist und auf einem hiefür nicht ausreichenden ärztlichen Gutachten beruht, die erwähnte Annahme vielmehr weitere Feststellungen voraussetzte, sei es auf Grund einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens, sei es hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers allfälliger Ursachen hiefür erweist sich (zumal nicht jedes verkehrswidrige Verhalten einen ausreichenden Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des § 58 Abs. 1 StVO, bietet) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig. Die in diese Richtung weisende Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist demnach berechtigt der angefochtene Bescheid war gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Gemäß dem Paragraph 58, Absatz eins, StVO. darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er das Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechts-vorschriften zu befolgen vermag; die Strafbestimmung wegen einer Übertretung dieser Vorschrift ist unter der Litera a, im Absatz 3, des Paragraph 99, StVO enthalten. Die Grenze zwischen der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins und jener des Paragraph 5, Absatz eins, StVO. ist in folgendem zu finden: Bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder mehr ist, ausschließlich Paragraph 5, anzuwenden läßt sich zwar eine Alkoholisierung, nicht aber der eben bezeichnete Mindestalkoholgehalt nachweisen, so ist Paragraph 58, Absatz eins, anzuwenden, vorausgesetzt, daß Fahruntauglichkeit bestand vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1965, Zl. 2205/63). Fahruntauglichkeit im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StVO bedeutet eine solche, etwa auch durch Alkoholgenuß verursachte körperliche oder geistige Verfassung, in der der Betreffende weder ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Die belangte Behörde stützte ihre Annahme eines solchen Zustandes auf den festgestellten Blutalkoholgehalt samt dem Ergebnis der vorgenommenen Zurückrechnung auf den Zeitpunkt der Tat sowie auf festgestellte, sonst für eine Alkoholbeeinträchtigung typische Merkmale wovon sie drei nannte. Die Annahme der Fahruntauglichkeit läßt sich jedoch schlüssig auf einen Blutalkoholgehalt von 04 Promille nicht gründen; selbst in Verbindung damit reichen auch der festgestellte Geruch der Atemluft nach Alkohol (die belangte Behörde sprach von „Alkoholgehalt“ der Atemluft und meinte dies offensichtlich qualitativ) und das positive Ergebnis des Alkotests nicht aus, die erwähnte Annahme schlüssig zu begründen, wie auch gerötete Augen zusammen mit den eben erörterten Umständen samt den vom Arzt festgestellten „Ataxien“ (die im angefochtenen Bescheid als Zeichen einer Alkoholisierungsbeeinträchtigung aber nicht verwertet wurden) mit Sicherheit noch nichts in der in Betracht kommenden Hinsicht besagen. Eine vom ärztlichen Sachverständigen auf Grund. der klinischen Untersuchung angenommene Beeinflussung durch Alkohol, und zwar eine solche Beeinflussung nur leichten Grades rechtfertigt die Annahme der Verwaltungsübertretung nach dein i 58 Absatz eins, StVO. nicht, sofern im Gutachten nicht gesagt ist, aus welchen bestimmt bezeichneten Gründen bei dem festgestellten leichten Alkoholisierungsgrad der Lenker des Kraftfahrzeuges die Eignung zu dessen Lenkung nicht mehr besitze vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1965, Z10 746/65, vom 9. November 1965 Zl. 1149/65, und vom 13. Jänner 1966, Zl. 1546/64). Der Meldungsleger hatte die Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers zunächst auch nur wegen dessen Unsicherheit beim Wegfahren (erschlossen aus mehrmaligem Abwürgen des Motors sowie ungleichmäßigem 'Fahren. und dem Schleudern des Wagens nach kurzer Fahrtstrecke) vermutet. Auf Feststellungen über das Verhalten des Beschwerdeführers beim Anlassen des Motors und beim Fahren sowie die dafür vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren angegebenen Ursachen glaubte die belangte Behörde (anders als die Behörde der ersten Rechts-stufe, die auf die Meldung Bezug genommen hatte) jedoch verzichten zu können Da die von der belangten Behörde für die Annahme der Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers gegebene Begründung aber, wie dargetan, für sich allein nicht schlüssig ist und auf einem hiefür nicht ausreichenden ärztlichen Gutachten beruht, die erwähnte Annahme vielmehr weitere Feststellungen voraussetzte, sei es auf Grund einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens, sei es hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers allfälliger Ursachen hiefür erweist sich (zumal nicht jedes verkehrswidrige Verhalten einen ausreichenden Grund für die Annahme einer mangelnden körperlichen und geistigen Verfassung im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, StVO, bietet) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig. Die in diese Richtung weisende Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist demnach berechtigt der angefochtene Bescheid war gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung der Verordnung BGBl. Nr. 4/65. Im Hinblick auf die Pauschalierung der Ersatzbeträge, die im besonderen auch die Umsatzsteuer erfaßte und darauf, daß.nur die notwendigerweise aufgewendeten Stempelgebühren zu ersetzen sind, was hier hinsichtlich zweier Beilagenstempel zu je S 3,80 nicht zutrat, war das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers abzuweisenDer Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung der Verordnung BGBl. Nr. 4/65. Im Hinblick auf die Pauschalierung der Ersatzbeträge, die im besonderen auch die Umsatzsteuer erfaßte und darauf, daß.nur die notwendigerweise aufgewendeten Stempelgebühren zu ersetzen sind, was hier hinsichtlich zweier Beilagenstempel zu je S 3,80 nicht zutrat, war das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen
Wien, am 9. Mai 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001756.X00Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025