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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Beachte
vgl. Kundmachung LGBl. 57/1984 am 19. September 1984Leitsatz
Krankenanstaltengesetz; keine Präjudizialität des §27 Abs4 litd mangels bindender Anordnung, sondern bloßer Umschreibung eines nicht grundsatzbestimmten Freiraumes des Landesgesetzgebers; die Bestimmungen über Pflegegebühren und Sondergebühren (§§30 Abs1 und 28 Abs1) regeln - verfassungskonform - Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Krankenanstalt und den Patienten und umfassen nicht Honorare, die unmittelbar zwischen Arzt und Patient verrechnet werden Sbg. Krankenanstaltenordnung; keine Bedenken gegen die in §41 Abs2, 43 Abs1 erster und zweiter Satz sowie 46 Abs5 im Hinblick auf die dort enthaltenen Regelungen von Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Krankenanstalt und den Patienten; Zuordnung zu Kompetenztatbestand Heil- und Pflegeanstalten; hingegen keine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die in §43 Abs1 dritter bis sechster Satz getroffene komplexe gesetzliche Regelung von Vergütungen für in einer Krankenanstalt erbrachte ärztliche Leistungen Sbg. Krankenanstaltenverordnung; Begrenzung der Prüfungsbefugnis des VfGH durch die vom OGH geltend gemachten Bedenken; keine gesetzliche Deckung von §5 nach Aufhebung der gesetzlichen GrundlageSpruch
I. Der Antrag, §27 Abs4 litd des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957 idF der 2. KAG-Nov. BGBl. 281/1974, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen;römisch eins. Der Antrag, §27 Abs4 litd des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt 1 aus 1957, in der Fassung der 2. KAG-Nov. Bundesgesetzblatt 281 aus 1974,, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen;
II. 1. Der dritte bis sechste Satz des §43 Abs1 der Sbg. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 97/1975, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. 1. Der dritte bis sechste Satz des §43 Abs1 der Sbg. Krankenanstaltenordnung, Landesgesetzblatt 97 aus 1975,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
2. §5 der V der Sbg. Landesregierung vom 29. November 1976 über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Lande Sbg., LGBl. 90/1976, wird als gesetzwidrig aufgehoben.2. §5 der römisch fünf der Sbg. Landesregierung vom 29. November 1976 über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Lande Sbg., Landesgesetzblatt 90 aus 1976,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft.
Die Sbg. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
3. Den übrigen Anträgen wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der OGH stellt gemäß Art89 Abs2 B-VG (Art140 Abs1 B-VG) an den VfGH den Antrag, §27 Abs4 litd des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957 idF der 2. KAG-Nov. BGBl. 281/1974 (künftig: KAG), und die Worte "für die ärztliche Untersuchung und Behandlung" in §41 Abs2 sowie die §§43 Abs1 und 46 Abs5 der Sbg. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 97/1975 (künftig: KAO), als verfassungswidrig, sowie die Abs2 und 4 in §2 und §§3 und 5 der V der Sbg. Landesregierung vom 29. November 1976 über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Lande Sbg., LGBl. 90/1976 (künftig: KAVO), als gesetzwidrig aufzuheben.1.1. Der OGH stellt gemäß Art89 Abs2 B-VG (Art140 Abs1 B-VG) an den VfGH den Antrag, §27 Abs4 litd des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt 1 aus 1957, in der Fassung der 2. KAG-Nov. Bundesgesetzblatt 281 aus 1974, (künftig: KAG), und die Worte "für die ärztliche Untersuchung und Behandlung" in §41 Abs2 sowie die §§43 Abs1 und 46 Abs5 der Sbg. Krankenanstaltenordnung, Landesgesetzblatt 97 aus 1975, (künftig: KAO), als verfassungswidrig, sowie die Abs2 und 4 in §2 und §§3 und 5 der römisch fünf der Sbg. Landesregierung vom 29. November 1976 über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Lande Sbg., Landesgesetzblatt 90 aus 1976, (künftig: KAVO), als gesetzwidrig aufzuheben.
1.2. Den Prüfungsanträgen liegt ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Marktgemeinde Tamsweg als Trägerin des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Tamsweg vom Leiter der Unfallabteilung dieses Krankenhauses arbeitsgerichtlich auf Feststellung und Leistung ihm zustehender Honorare geklagt wurde. Der Kläger sei mit Sonderdienstvertrag vom 10. Mai 1963 zum Leiter der Unfallabteilung bestellt worden; nach Inhalt des Sondervertrages habe der Kläger von den Sondergebühren in der höheren Verpflegsklasse 65 vH zu erhalten, wohingegen dem Krankenhaus 20 vH sowie den Sekundar- und Hilfsärzten 15 vH zuzufallen hätten.
Aufgrund der §§41, 43 und 45 des Sbg. Landeskrankenanstaltengesetzes 1975 (richtig der Sbg. Krankenanstaltenordnung 1975) habe die Sbg.
Landesregierung am 29. November 1976 eine im LGBl. 90/1976 kundgemachte V erlassen, in deren §5 eine vom Sondervertrag des Klägers unterschiedliche Aufteilung der Sondergebühren - dies auch für das Krankenhaus Tamsweg - festgelegt worden sei. Nach dieser Bestimmung würden auf den Primararzt 75 vH und auf die übrigen Ärzte 25 vH entfallen, von welchen Prozentsätzen jedoch jeweils wieder 20 vH der Krankenanstalt zustünden, sodaß für den Primararzt letztlich 60 vH zu verbleiben hätten. Diese Bestimmung sei mit 1. Jänner 1977 in Kraft getreten.Landesregierung am 29. November 1976 eine im Landesgesetzblatt 90 aus 1976, kundgemachte römisch fünf erlassen, in deren §5 eine vom Sondervertrag des Klägers unterschiedliche Aufteilung der Sondergebühren - dies auch für das Krankenhaus Tamsweg - festgelegt worden sei. Nach dieser Bestimmung würden auf den Primararzt 75 vH und auf die übrigen Ärzte 25 vH entfallen, von welchen Prozentsätzen jedoch jeweils wieder 20 vH der Krankenanstalt z