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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Das Vorliegen einer besonderen Härte ist Voraussetzung dafür, dass das Bundesministerium für soziale Verwaltung die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung anerkennen, also von der ihm eingeräumten Ermessensübung Gebrauch machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002234.X01Im RIS seit
26.11.2001