RS Vwgh 1966/5/11 0061/66

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Veröffentlicht am 11.05.1966
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §48;
  1. ASVG § 48 heute
  2. ASVG § 48 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  3. ASVG § 48 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  4. ASVG § 48 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  5. ASVG § 48 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  6. ASVG § 48 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  7. ASVG § 48 gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968

Rechtssatz

Ist eine Beitragsnachzahung iS des § 48 ASVG durch eine Anmeldung ausgelöst worden, die insofern unrichtig war, als das Entgelt für die von den Dienstnehmern tatsächlich gleisteten Überstunden nicht angegeben wurde, so sind bei der Beitragsnachberechnung nur die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich des Entgeltes für die nicht gemeldeten Überstunden, nicht aber auch die Änderungen für die anderen richtig gemeldeten Bezüge zu berücksichtigen.Ist eine Beitragsnachzahung iS des Paragraph 48, ASVG durch eine Anmeldung ausgelöst worden, die insofern unrichtig war, als das Entgelt für die von den Dienstnehmern tatsächlich gleisteten Überstunden nicht angegeben wurde, so sind bei der Beitragsnachberechnung nur die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich des Entgeltes für die nicht gemeldeten Überstunden, nicht aber auch die Änderungen für die anderen richtig gemeldeten Bezüge zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000061.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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