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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
y14399;Rechtssatz
Mängel in der Begründung eines erstinstanzlichen Bescheides können im Rechtsmittelverfahren auch dadurch behoben werden, daß in der Rechtsmittelentscheidung auf die (ausreichende) Begründung der zuvor ergangenen, jedoch wirkungslos gewordenen Berufungsvorentscheidung Bezug genommen wird.
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E 16.5.1966, 1540/65 #1 VwSlg 3459 F/1966;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001540.X01Im RIS seit
08.10.2001