Index
L82000 BauordnungRechtssatz
Das Bestehen eines Bestandvertrages kann möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen, die aufgetragene Ersatzvornahme selbst vorzunehmen, dies bedeutet aber noch nicht, daß dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht (Hinweis E 9.11.1964, 1653/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001317.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015