RS Vwgh 1966/5/16 1317/64

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Veröffentlicht am 16.05.1966
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Index

L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Graz 1881 §83;
BauRallg;
VVG §4;

Rechtssatz

Das Bestehen eines Bestandvertrages kann möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen, die aufgetragene Ersatzvornahme selbst vorzunehmen, dies bedeutet aber noch nicht, daß dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht (Hinweis E 9.11.1964, 1653/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001317.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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