RS Vwgh 1966/5/16 0734/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1966
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0347/55 E 14. September 1956 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Entscheidung nach § 68 Abs 1 AVG kann nicht als rechtsgestaltende Verfügung gewertet werden, sie hat vielmehr deklarativen Charakter, weil sie die Feststellung einerseits der Rechtskraft einer früheren, im gleichen Gegenstand ergangenen Entscheidung, andererseits des unveränderten Fortbestandes der Sachlage zum Gegenstand hat (Eine während des Berufungsverfahrens entstandene neue Rechtslage steht daher einer Bestätigung der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde nicht entgegen).Eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann nicht als rechtsgestaltende Verfügung gewertet werden, sie hat vielmehr deklarativen Charakter, weil sie die Feststellung einerseits der Rechtskraft einer früheren, im gleichen Gegenstand ergangenen Entscheidung, andererseits des unveränderten Fortbestandes der Sachlage zum Gegenstand hat (Eine während des Berufungsverfahrens entstandene neue Rechtslage steht daher einer Bestätigung der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde nicht entgegen).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964000734.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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