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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §103 Abs2;Beachte
y13281; yk13826Rechtssatz
Ausführungen, aus denen sich ergibt, daß eine Adresse, an der eine Person polizeilich gemeldet ist und an der sie sich auch immer wieder einfindet, für den Bereich der Zustellungen im Agabenverfahren und damit auch im Finanzstrafverfahren als Wohnort dieser Person gelten kann.
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E 23.5.1966, 0185/65 #1 VwSlg 3461 F/1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000185.X01Im RIS seit
20.07.2001