RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0244

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr damals noch nicht bekannt war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 640). Es muss sich um eine Entscheidung eines Gerichts im Sinne der Bundesverfassung handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150244.X01

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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