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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002218.X03Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015