RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0156

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §108e Abs2;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 5. Oktober 1962, 589/62, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass ein Glashaus ein unbewegliches Wirtschaftsgut (Gebäude) darstelle (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Seite 10). (Das hier streitgegenständliche Glashaus weist eine Nutzfläche von mehreren Tausend Quadratmetern auf. Es ist auf bis in frostfreie Tiefe reichenden Betonfundamenten errichtet, wenn auch bloß auf so genannten Punktfundamenten. Auf den Punktfundamenten ist ein Streifenfundament mittels Steckeisen angebracht. Auf die mit dem Streifenfundament verschraubten Aluprofile sind die Isolierglaselemente des Glashauses aufgesteckt. Wenn die Abgabenbehörde davon ausgegangen ist, dass bei dieser Sachlage nach der Verkehrsauffassung von einem Gebäude auszugehen ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Es mag sein, dass durch den Technologiefortschritt eine Leichtbauweise entwickelt worden ist, nach der die Plexiglaselemente des Glashauses auf das Streifenfundament bzw auf die Aluprofile aufgesteckt werden können. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass ein solches Gewächshaus nach der Verkehrsauffassung als Gebäude eingestuft wird. In gleicher Weise wäre eine in vergleichbarer Leichtbauweise mit Beton(punkt)fundamenten errichtete Industriehalle als Gebäude anzusehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150156.X03

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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