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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Verfahren, das Kumulationsprinzip. Es ist demnach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu ahnden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze besteht bei einem fortgesetzten Delikte. Ein solches liegt (siehe diesfalls insbesondere das E 14.4.1953, 2665/50, VwSlg 2931 A/1953) dann vor, wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vermöge der gleichartigen Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, zu einer Einheit zusammentreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000739.X05Im RIS seit
13.11.2001