RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0156

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §51 Abs1;
EStG 1988 §108e Abs2;

Rechtssatz

Aus § 1 Abs 2 BewG ergibt sich, dass die Bestimmungen des zweiten Teiles des BewG für die Investitionszuwachsprämie nicht anwendbar sind. Die aus § 51 Abs 1 BewG abgeleitete Unterscheidung zwischen Gebäude (Grundvermögen) und "Betriebsvorrichtungen" (siehe zu diesem Begriff Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, 22) ist daher für die Beurteilung, ob das vom Abgabepflichtigen errichtete Glashaus ein Gebäude nach § 108e Abs 2 EStG darstellt, nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150156.X01

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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