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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Wenn § 52 Abs 1 VwGG 1965 das Ausmaß des Anspruches auf Aufwandersatz nach der Zahl der vor dem VwGH angefochtenen Bescheide bestimmt, so kann in diesem Zusammenhange unter einem Bescheid nur der Bescheidbegriff im formellen Sinne verstanden werden und fehlt für eine Zerlegung eines formell einheitlichen Bescheides in mehrere Teilbescheide in Sachen der Kostenersatzpflicht im Gesetze jeder Anhaltspunkt.Wenn Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 das Ausmaß des Anspruches auf Aufwandersatz nach der Zahl der vor dem VwGH angefochtenen Bescheide bestimmt, so kann in diesem Zusammenhange unter einem Bescheid nur der Bescheidbegriff im formellen Sinne verstanden werden und fehlt für eine Zerlegung eines formell einheitlichen Bescheides in mehrere Teilbescheide in Sachen der Kostenersatzpflicht im Gesetze jeder Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001991.X03Im RIS seit
09.11.2001