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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Bei den Bediensteten eines Vermessungsamtes, deren sich der BML in einem Wasserrechtsverfahren als Sachverständige bedienen will, handelt es sich keineswegs um "andere geeignete Personen" iSd § 52 Abs 2 AVG, weil sie kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer Dienststelle des Bundes amtliche Sachverständige sind. Da diese Amtssachverständigen im Verfahren nicht als Mitglieder des BML auftreten würden, könnten für ihre Tätigkeit nicht Kommissionsgebühren iSd § 77 Abs 1 AVG eingehoben werden, sondern es müßten für die Lösung der Kostenfrage die für Dienstausübung der Vermessungsorgane maßgeblichen Bestimmungen angewendet werden.Bei den Bediensteten eines Vermessungsamtes, deren sich der BML in einem Wasserrechtsverfahren als Sachverständige bedienen will, handelt es sich keineswegs um "andere geeignete Personen" iSd Paragraph 52, Absatz 2, AVG, weil sie kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer Dienststelle des Bundes amtliche Sachverständige sind. Da diese Amtssachverständigen im Verfahren nicht als Mitglieder des BML auftreten würden, könnten für ihre Tätigkeit nicht Kommissionsgebühren iSd Paragraph 77, Absatz eins, AVG eingehoben werden, sondern es müßten für die Lösung der Kostenfrage die für Dienstausübung der Vermessungsorgane maßgeblichen Bestimmungen angewendet werden.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Bejahung Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000187.X04Im RIS seit
12.12.2001