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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs4;Rechtssatz
Barauslagen, die sich für die Wasserrechtsbehörde aus der von der Partei ausgelösten Vermessung ergeben, müssen als Kosten einer der belangten Behörde auferlegten amtswegigen Ermittlung einer "Amtshandlung" iSd § 76 Abs 1 AVG 1950 zugerechnet werden und findet sich im Wasserrechtsgesetze 1959 keine Bestimmung, wonach diese Kosten von der Behörde zu Tragen sind.Barauslagen, die sich für die Wasserrechtsbehörde aus der von der Partei ausgelösten Vermessung ergeben, müssen als Kosten einer der belangten Behörde auferlegten amtswegigen Ermittlung einer "Amtshandlung" iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 zugerechnet werden und findet sich im Wasserrechtsgesetze 1959 keine Bestimmung, wonach diese Kosten von der Behörde zu Tragen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000187.X02Im RIS seit
12.12.2001