RS Vwgh 1966/6/3 1417/65

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Veröffentlicht am 03.06.1966
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1444/65 E 29. April 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß im Beschwerdefall die abgabenbehördliche Schätzung schon deshalb zu Recht erfolgte, weil der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht (§ 120 Abs 1 BAO) und seine Offenlegungspflicht (§ 119 Abs 1 BAO) verletzt hatte. Bei dieser Sachlage konnte unerörtert bleiben, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, Bücher oder Aufzeichnungen zu führen.Ausführungen darüber, daß im Beschwerdefall die abgabenbehördliche Schätzung schon deshalb zu Recht erfolgte, weil der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht (Paragraph 120, Absatz eins, BAO) und seine Offenlegungspflicht (Paragraph 119, Absatz eins, BAO) verletzt hatte. Bei dieser Sachlage konnte unerörtert bleiben, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, Bücher oder Aufzeichnungen zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001417.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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