RS Vwgh 1966/6/6 0578/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1966
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §13 Abs2;
StVO 1960 §19 Abs5;
  1. StVO 1960 § 13 heute
  2. StVO 1960 § 13 gültig ab 22.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  3. StVO 1960 § 13 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 13 gültig von 01.10.1964 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Wenn zur Zeit der Geltung des § 13 Abs 2 StVO in der ursprünglichen Fassung das Linkseinbiegen unter Umfahrung des Kreuzungsmittelpunktes zu erfolgen hatte, sofern es der Gegenverkehr zuliess, dann ergibt sich, dass die bestehende oder gedachte Mittellinie der Fahrbahn, die zur ursprünglichen Fahrtrichtung gehört, erst zu einem Zeitpunkt überfahren werden durfte, in dem der Gegenverkehr nicht behindert wurde. War keine Mittellinie vorhanden, dann hatte der Lenker sein Fahrzeug so weit rechts zu lenken, dass dieses bei Gegenverkehr verlässlich die gedachte Mittellinie nicht überragte.Wenn zur Zeit der Geltung des Paragraph 13, Absatz 2, StVO in der ursprünglichen Fassung das Linkseinbiegen unter Umfahrung des Kreuzungsmittelpunktes zu erfolgen hatte, sofern es der Gegenverkehr zuliess, dann ergibt sich, dass die bestehende oder gedachte Mittellinie der Fahrbahn, die zur ursprünglichen Fahrtrichtung gehört, erst zu einem Zeitpunkt überfahren werden durfte, in dem der Gegenverkehr nicht behindert wurde. War keine Mittellinie vorhanden, dann hatte der Lenker sein Fahrzeug so weit rechts zu lenken, dass dieses bei Gegenverkehr verlässlich die gedachte Mittellinie nicht überragte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000578.X01

Im RIS seit

13.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten