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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §13 Abs2;Rechtssatz
Wenn zur Zeit der Geltung des § 13 Abs 2 StVO in der ursprünglichen Fassung das Linkseinbiegen unter Umfahrung des Kreuzungsmittelpunktes zu erfolgen hatte, sofern es der Gegenverkehr zuliess, dann ergibt sich, dass die bestehende oder gedachte Mittellinie der Fahrbahn, die zur ursprünglichen Fahrtrichtung gehört, erst zu einem Zeitpunkt überfahren werden durfte, in dem der Gegenverkehr nicht behindert wurde. War keine Mittellinie vorhanden, dann hatte der Lenker sein Fahrzeug so weit rechts zu lenken, dass dieses bei Gegenverkehr verlässlich die gedachte Mittellinie nicht überragte.Wenn zur Zeit der Geltung des Paragraph 13, Absatz 2, StVO in der ursprünglichen Fassung das Linkseinbiegen unter Umfahrung des Kreuzungsmittelpunktes zu erfolgen hatte, sofern es der Gegenverkehr zuliess, dann ergibt sich, dass die bestehende oder gedachte Mittellinie der Fahrbahn, die zur ursprünglichen Fahrtrichtung gehört, erst zu einem Zeitpunkt überfahren werden durfte, in dem der Gegenverkehr nicht behindert wurde. War keine Mittellinie vorhanden, dann hatte der Lenker sein Fahrzeug so weit rechts zu lenken, dass dieses bei Gegenverkehr verlässlich die gedachte Mittellinie nicht überragte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000578.X01Im RIS seit
13.08.2001