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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wer Partei eines wasserrechtlichen Verfahrens ist - auch das Verfahren zur Eintragung in das Wasserbuch ist ein solches Verfahren - kann nur dem WRG 1959, niemals aber der Wasserbuchverordnung allein entnommen werden. (Hinweis auf gegenteiliges E des VfGH vom 12. Dezember 1965, Zl. B 59/65)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000244.X01Im RIS seit
10.01.2002