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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §529 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zum Begriff "vom Dienstgeber angerechnete Beitragszeiten" iSd § 529 Abs 1 ASVG. (Hier: Beamter der Stadt Linz, welcher im Jahre 1938 aus dem Dienst entlassen und im Jahre 1945 bzw. 1946 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurde und in der Zwischenzeit (bis 30.4.1945) bei der Heeresstandortverwaltung Linz angestellt war.)Ausführungen zum Begriff "vom Dienstgeber angerechnete Beitragszeiten" iSd Paragraph 529, Absatz eins, ASVG. (Hier: Beamter der Stadt Linz, welcher im Jahre 1938 aus dem Dienst entlassen und im Jahre 1945 bzw. 1946 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wurde und in der Zwischenzeit (bis 30.4.1945) bei der Heeresstandortverwaltung Linz angestellt war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000253.X01Im RIS seit
11.01.2002