Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0061/66 E 11. Mai 1966 VwSlg 6921 A/1966 RS 3Stammrechtssatz
Keine Zuerkennung eines Aufwandersatzes für die Stempelgebühr für die Vollmacht im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 110 Abs 1 Z 2 lit 2 ASVG auch dann, wenn diese Vollmacht zwar nicht auf die Vertretung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt ist, da die Vorlage einer Vollmacht mit einer derartigen Beschränkung für dieses Verfahren jedoch genügt hätte.Keine Zuerkennung eines Aufwandersatzes für die Stempelgebühr für die Vollmacht im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, lit 2 ASVG auch dann, wenn diese Vollmacht zwar nicht auf die Vertretung im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt ist, da die Vorlage einer Vollmacht mit einer derartigen Beschränkung für dieses Verfahren jedoch genügt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000048.X06Im RIS seit
13.11.2001