RS Vwgh 1966/6/15 0048/66

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Veröffentlicht am 15.06.1966
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69;
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Für die Frage der Rückforderbarkeit ungebührlich entrichteter Beiträge kommt es nach § 69 dritter Satz erster Halbsatz ASVG nicht darauf an, ob die vor der Geltendmachung der Rückforderung gewährte Leistung aus einer Versicherung nur geringfügiger Art oder aber von größerem Umfang gewesen ist.Für die Frage der Rückforderbarkeit ungebührlich entrichteter Beiträge kommt es nach Paragraph 69, dritter Satz erster Halbsatz ASVG nicht darauf an, ob die vor der Geltendmachung der Rückforderung gewährte Leistung aus einer Versicherung nur geringfügiger Art oder aber von größerem Umfang gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000048.X02

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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