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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69;Rechtssatz
Das Vorliegen einer rechtskräftigen Feststellung über die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung für eine bestimmte Zeit in einem Betrieb während eines gewissen Zeitraumes (hier vom 1. Juli 1959 bis 31. Dezember 1961) beschäftigte Person kann nicht schon dann angenommen werden, wenn in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt wurde, daß diese Person in ihrer Beschäftigung in dem Betrieb währen eines anderen Zeitraumes (hier vom 1. August 1951 bis 31. März 1952) bzw. daß andere Personen in einer gleichartigen Beschäftigung in demselben Betrieb nicht der Versicherungspflicht unterlegen gewesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000048.X01Im RIS seit
13.11.2001