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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Verfahren nach § 63 KOVG 1957 hat sich die Berufungsbehörde nicht darauf zu beschränken, zu prüfen, ob der Tatbestand des § 63 KOVG 1957 zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides verwirklicht gewesen sei, vielmehr hat sie gem. § 66 Abs 4 AVG 1950 in der Sache zu entscheiden, also zu prüfen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine Weigerung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt. (Hinweis auf E vom 9.3.1962, Zl. 0486/60)Im Verfahren nach Paragraph 63, KOVG 1957 hat sich die Berufungsbehörde nicht darauf zu beschränken, zu prüfen, ob der Tatbestand des Paragraph 63, KOVG 1957 zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides verwirklicht gewesen sei, vielmehr hat sie gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in der Sache zu entscheiden, also zu prüfen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine Weigerung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt. (Hinweis auf E vom 9.3.1962, Zl. 0486/60)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000390.X01Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010