RS Vwgh 1966/6/16 0264/66

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Veröffentlicht am 16.06.1966
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91/02 Post

Norm

PO §72;
PostG §2;
PostG §28;
  1. PO § 72 gültig von 01.10.1971 bis 28.02.1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1981

Rechtssatz

Der in § 72 der Postordnung verwendete Begriff der "Ordnungsnummer" findet seine Begrenzung im Wesen eines Ordnens unter Verwendung von Symbolen, die durch Ziffern oder Buchstaben ausgedrückt werden. (Hier: Auf Posterlagscheinen angebrachte Adresse, wenn auch mit zusätzlicher Zahl, stellt keine Ordnungsnummer dar)Der in Paragraph 72, der Postordnung verwendete Begriff der "Ordnungsnummer" findet seine Begrenzung im Wesen eines Ordnens unter Verwendung von Symbolen, die durch Ziffern oder Buchstaben ausgedrückt werden. (Hier: Auf Posterlagscheinen angebrachte Adresse, wenn auch mit zusätzlicher Zahl, stellt keine Ordnungsnummer dar)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000264.X01

Im RIS seit

11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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