RS Vwgh 1966/6/17 0592/65

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Veröffentlicht am 17.06.1966
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17662;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach der geannten Gesetzesstelle ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund der ursprünglche Bescheid unrichtig war. Erforderlich ist nur, daß der im wiederaufgenommenen Verfahren ergehende neue Bescheid gegenüber den ersten Bescheid "im Spruch" anders lautet und dieser anderslautende Spruch auf neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

*

E 17.6.1966, 592/65 #1 VwSlg 3474 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000592.X01

Im RIS seit

13.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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