TE Vfgh Erkenntnis 2008/10/6 B991/08 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58, §63
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §72, §75
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichenRichter durch Zurückweisung von Berufungen gegen ein Schreiben desBezirkshauptmannes betreffend die Erteilung humanitärerAufenthaltstitel; kein Vorliegen eines Bescheides sondern bloßeMitteilung über das fehlende Antragsrecht auf Erteilung einerAufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen im Niederlassungs- undAufenthaltsgesetz

Spruch

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wird stattgegeben.

II. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerinnen, eine 1962 geborene Fremde und

ihre minderjährige Tochter, halten sich seit September 2002 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Am 6. Mai 2005 beantragten sie die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß dem damals geltenden §19 Abs2 Z6 iVm §20 Abs1 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75/1997. Mit im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. November 2005 wurden diese Anträge abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 2007 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass keine besonderen berücksichtigungswürdigen Fälle im Sinn des nunmehr geltenden §72 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, (im Folgenden: NAG) vorliegen, die die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen von Amts wegen rechtfertigen würden. Da das Vorliegen der Voraussetzungen des §72 NAG verneint wurde, wurde die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen versagt. Auf Grund des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen wurde auch die Inlandsantragstellung gemäß §74 NAG für unzulässig erachtet und die Berufungen gemäß §21 Abs1 NAG abgewiesen.

Die dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, B1263,1264/07, abgewiesen.

3. Im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens ersuchte der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 den Bundesminister für Inneres gemäß §75 NAG um Zustimmung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen.

4. In einer via APA veröffentlichten Pressemitteilung vom 14. Dezember 2007 gab der Bundesminister für Inneres bekannt, dass er der Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen nicht zustimme, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, B172/08, mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides zurückgewiesen.

5. Am 21. Dezember 2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesminister für Inneres die Ausstellung und Zustellung eines Bescheides betreffend die Nichtzustimmung zur Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln. Dieser Antrag wurde mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 2008 gemäß §6 AVG zurückgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2008, B478,479/08, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

6.1. Am 18. Dezember 2007 übermittelte der Beschwerdeführerinnenvertreter der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nachstehendes Schreiben:

"Namens meiner Mandantinnen, Frau N Z und Frau A Z, darf ich mich wie folgt an Sie wenden:

Medienberichten vom 14.12.2007 ist zu entnehmen, dass der Bundesminister für Inneres, Dr. Günther Platter, der Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung an meine Mandantinnen nicht zustimmt. Da durch diese Entscheidung in menschenrechtlich geschützte Rechtspositionen meiner Mandantinnen eingegriffen wird, ist es aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, dass an meine Mandantinnen ein Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf humanitäre Niederlassungsbewilligung zugeht, damit diese auch in die Lage versetzt werden, den Rechtsweg zu beschreiten.

Ich beantrage daher namens meiner Mandantinnen die Ausstellung und Zustellung eines anfechtbaren Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf humanitäre Niederlassungsbewilligung, ersuche um möglichst rasche Veranlassung und verbleibe mit freundlichen Grüßen"

6.2. Die Beschwerdeführerinnen stellten - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt und auch in der Beschwerde unbestritten blieb - keinen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen. Die im Schreiben des Beschwerdeführerinnenvertreters vom 18. Dezember 2007 verwendete Wortfolge "des Antrages auf humanitäre Niederlassungsbewilligung" kann sich daher nur auf das behördeninterne Ersuchen des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck an den Bundesminister für Inneres vom 24. Oktober 2007 beziehen.

6.3. Das Schreiben des Beschwerdeführerinnenvertreters vom 18. Dezember 2007 wurde vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck am 11. Jänner 2008 wie folgt beantwortet (Hervorhebungen im Original):

"Sehr geehrter Herr Dr. B!

Unter Bezugnahme auf Ihre schriftliche Eingabe vom 18.12.2007 - bei der BH Vöcklabruck am Postweg eingelangt am 27.12.2007 - wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitgeteilt, dass die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005 kein Antragsrecht auf die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels vorsehen. Demzufolge ergeht über ein negatives Ergebnis einer amtswegigen Prüfung in diesem Bereich auch keine bescheidmäßige Erledigung.

Das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4, hat der amtswegigen Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen zugunsten von Ihren im Betreff genannten Mandanten nicht zugestimmt.

Weiters wird darauf verwiesen, dass Ihnen die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Fremdenpolizeiakte Ihrer Mandanten offen steht.

Mit freundlichen Grüßen!"

6.4. Die gegen dieses Schreiben erhobene Berufung wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 6. März 2008 zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, es handle sich bei dem Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Jänner 2008 um keinen Bescheid.

7. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art83 Abs2 B-VG, ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 370/1973, sowie der Art8 und 13 EMRK behauptet. Das Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck sei als Bescheid zu werten und greife - ungeachtet des Umstandes, dass das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden sei - unmittelbar in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre der Beschwerdeführerinnen ein.

8. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Bestimmungen wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.

Die Beschwerdeführerinnen sind daher nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

2.1. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG verletzt, weil die belangte Behörde die Berufung gegen das Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Jänner 2008 zurückgewiesen und eine Sachentscheidung verweigert habe.

2.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Die belangte Behörde wies die Berufung gegen das Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Jänner 2008 zurück, weil es nicht als Bescheid zu werten sei.

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine behördliche Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch und Begründung gegliedert ist, ist auch dann als Bescheid zu werten, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (zB VfSlg. 15.893/2000, 16.859/2003, 17.569/2005).

Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen; die Beurteilung der Frage nach der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung ist daher vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen (vgl. zB VfSlg. 13.723/1994, 14.912/1997, 17.501/2005).

        Dem Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom

11. Jänner 2008 fehlen in seiner äußeren Form die nach dem AVG für

einen Bescheid geforderten Kriterien. Aus seinem Inhalt, insbesondere

aus der Verwendung der Wortfolgen "... ergeht über ein negatives

Ergebnis ... keine bescheidmäßige Erledigung", "Beantwortung Ihrer

schriftlichen Eingabe vom 18.12.2007" und "wird ... mitgeteilt" geht

eindeutig hervor, dass der Wille des Bezirkshauptmannes weder auf die Erlassung eines Bescheides über die Nichterteilung humanitärer Aufenthaltstitel noch eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen eines Antragsrechtes auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel gerichtet war. Das Schreiben beschränkt sich vielmehr darauf, den Beschwerdeführerinnen mitzuteilen, dass die Bestimmungen des NAG kein Antragsrecht auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels vorsehen und daher über ein negatives Ergebnis einer Prüfung von Amts wegen keine bescheidmäßige Erledigung ergeht.

Mangels eines entsprechenden Bescheidwillens handelt es sich bei der in Briefform ergangenen Erledigung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Jänner 2008 um eine bloße Mitteilung, nicht aber um einen anfechtbaren Bescheid (vgl. zB VfSlg. 10.778/1986 und 11.094/1986).

Da Berufungen - wie aus §63 Abs3 bis 5 AVG hervorgeht - nur gegen Bescheide, nicht jedoch gegen andere behördliche Erledigungen - wie zB Mitteilungen - zulässig sind, hat eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung der Berufung gegen die Mitteilung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Jänner 2008 nicht stattgefunden.

3. Bei diesem Ergebnis ist auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht mehr einzugehen.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Bescheidbegriff, Berufung, VfGH /Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B991.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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