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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
B-VG Art12 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Begründung eines Bescheides kann nur dann entfallen, wenn dadurch die Partei nicht an der Verfolgung ihrer Rechte und der VwGH nicht an der ihm obliegenden Kontrolle der Verwaltung gehindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000389.X03Im RIS seit
18.01.2002