RS Vwgh 1966/6/24 2028/65

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Veröffentlicht am 24.06.1966
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EheG §15 Abs1;
EheGDV 04te §6 Abs3;
StbG 1949 §8 Abs1;
  1. EheG § 15 heute
  2. EheG § 15 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 15 gültig von 01.01.1984 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983

Rechtssatz

Eine österreichische Staatsbürgerin verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung in Österreich mit einem Ausländer nur dann, wenn die Formvorschrift des § 15 Abs 1 Ehegesetz (Eheschließung vor einem österreichischen Standesbeamten) eingehalten wurde und sie mit der auch im Heimatstaat ihres Verlobten anerkannten Eheschließung die ausländische Staatsbürgerschaft erwirbt. (Hier: Trennung einer österreichischen Staatsbürgerin mit einem lichtensteinischen Staatsbürger nur vor einem katholischen Pfarrer in Österreich).Eine österreichische Staatsbürgerin verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung in Österreich mit einem Ausländer nur dann, wenn die Formvorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Ehegesetz (Eheschließung vor einem österreichischen Standesbeamten) eingehalten wurde und sie mit der auch im Heimatstaat ihres Verlobten anerkannten Eheschließung die ausländische Staatsbürgerschaft erwirbt. (Hier: Trennung einer österreichischen Staatsbürgerin mit einem lichtensteinischen Staatsbürger nur vor einem katholischen Pfarrer in Österreich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002028.X02

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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