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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §15 Abs1;Rechtssatz
Eine österreichische Staatsbürgerin verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung in Österreich mit einem Ausländer nur dann, wenn die Formvorschrift des § 15 Abs 1 Ehegesetz (Eheschließung vor einem österreichischen Standesbeamten) eingehalten wurde und sie mit der auch im Heimatstaat ihres Verlobten anerkannten Eheschließung die ausländische Staatsbürgerschaft erwirbt. (Hier: Trennung einer österreichischen Staatsbürgerin mit einem lichtensteinischen Staatsbürger nur vor einem katholischen Pfarrer in Österreich).Eine österreichische Staatsbürgerin verliert die österreichische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung in Österreich mit einem Ausländer nur dann, wenn die Formvorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Ehegesetz (Eheschließung vor einem österreichischen Standesbeamten) eingehalten wurde und sie mit der auch im Heimatstaat ihres Verlobten anerkannten Eheschließung die ausländische Staatsbürgerschaft erwirbt. (Hier: Trennung einer österreichischen Staatsbürgerin mit einem lichtensteinischen Staatsbürger nur vor einem katholischen Pfarrer in Österreich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002028.X02Im RIS seit
19.11.2001