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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Zum Begriff "Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs" im Sinne des § 33 Abs 1 StVO gehört auch das Zubehör, das zum Betrieb der Verkehrseinrichtungen notwendig ist. Schaltkasten und Tragdraht sind zB solches Zubehör, ohne deren Vorhandensein die elektrische Beleuchtung einer zu errichtenden Verkehrsinsel nicht erfolgen könnte.Zum Begriff "Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, StVO gehört auch das Zubehör, das zum Betrieb der Verkehrseinrichtungen notwendig ist. Schaltkasten und Tragdraht sind zB solches Zubehör, ohne deren Vorhandensein die elektrische Beleuchtung einer zu errichtenden Verkehrsinsel nicht erfolgen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000403.X01Im RIS seit
13.09.2001