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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wenn in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches infolge Säumigkeit des Gemeinderates auf Grund eines Antrages nach § 73 Abs 2 AVG 1950 die Entscheidungsbefugnis auf die Landsregierung übergegangen ist, deren Zuständigkeit aber zufolge Änderung des Gemeinderechtes gemäß der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 erloschen ist, beginnt die Frist des § 27 VwGG 1965 für die Vorinstanz (Gemeinderat) erst mit dem 31.12.1965 zu laufen.Wenn in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches infolge Säumigkeit des Gemeinderates auf Grund eines Antrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 die Entscheidungsbefugnis auf die Landsregierung übergegangen ist, deren Zuständigkeit aber zufolge Änderung des Gemeinderechtes gemäß der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 erloschen ist, beginnt die Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 für die Vorinstanz (Gemeinderat) erst mit dem 31.12.1965 zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000486.X02Im RIS seit
28.01.2002