Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Rechtssatz
Der für den Verhandlungsaufwand vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch den Ersatz der Fahrtkosten für Benützung der Straßenbahn durch eine in Wien wohnhafte Partei bzw deren in Wien wohnhaften Vertreter (hier mitbeteiligte Partei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002231.X03Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012