RS Vwgh 2006/9/21 2006/02/0163

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Bsch den Beamten, die den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff waren, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an (Hinweis E 28. September 1988, 88/02/0108), wobei dem Besch klar sein musste, dass er der Aufforderung nicht unverzüglich entsprochen hatte und die Amtshandlung bereits beendet war.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020163.X04

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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