RS Vwgh 1966/6/30 0226/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 lite;
  1. WRG 1959 § 100 heute
  2. WRG 1959 § 100 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. WRG 1959 § 100 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  6. WRG 1959 § 100 gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 100 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 100 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Den Vertretern eines bevorzugten Wasserbauprojektes kommt vor Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht einmal in einem Verfahren für die Bewilligung eines ihr Projekt berührenden Wasserbaues die Berechtigung zu, den Bestand eines entgegenstehenden, gleichsam vorweggenommenen Wasserrechtes entgegenzusetzen und ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch aus einem solchen noch nicht vorhandenen Titel darzutun. Der Gesetzgeber verfolgt im § 102 Abs 1 lit e WRG erkennbar kein anderes Ziel, als den Vertretern derartiger Wasserbauprojekte (p.d.:nur) die Zuziehung zu allen, ihren Projektsbereich betreffenden Bewilligungsverfahren sicherzustellen und ihnen zu ermöglichen, bei solchem Anlaß die Zusammenhänge zwischen dem jeweils geplanten und dem von ihnen vertretenen Wasserbauprojekt rechtzeitig aufzuzeigen, dies nicht zuletzt deshalb, um eine Benachteiligung der bei Ausführung des bevorzugten Wasserbaues betroffenen Dritten tunlichst hintanzuhalten. Wollte man der Bestimmung des § 102 Abs 1 lit e WRG 1959 (§84 Abs 1 lit e WRG 1934, idF der Novelle BGBl. Nr. 144/1947) einen weitergehenden Inhalt zubilligen, wie etwa die gesetzliche Fiktion eines mit der Bevorzugungserklärung bereits erlangten Wasserrechtes, dann käme man zu der rechtlich unhaltbaren Lösung, daß reelle Wasserbauprojekte nicht bewilligt werden dürften, weil die Vertreter von vorläufigen Bauprojekten ihnen widersprochen hätten, deren tatsächliche Ausführung ungewiß wäre und deren endgültiger Inhalt und Umfang sowie deren Berührungspunkte mit Rechten Dritter nach keiner Richtung feststünden. (Hinweis auf E vom 24.11.1960, Zl. 1077/59)Den Vertretern eines bevorzugten Wasserbauprojektes kommt vor Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht einmal in einem Verfahren für die Bewilligung eines ihr Projekt berührenden Wasserbaues die Berechtigung zu, den Bestand eines entgegenstehenden, gleichsam vorweggenommenen Wasserrechtes entgegenzusetzen und ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch aus einem solchen noch nicht vorhandenen Titel darzutun. Der Gesetzgeber verfolgt im Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG erkennbar kein anderes Ziel, als den Vertretern derartiger Wasserbauprojekte (p.d.:nur) die Zuziehung zu allen, ihren Projektsbereich betreffenden Bewilligungsverfahren sicherzustellen und ihnen zu ermöglichen, bei solchem Anlaß die Zusammenhänge zwischen dem jeweils geplanten und dem von ihnen vertretenen Wasserbauprojekt rechtzeitig aufzuzeigen, dies nicht zuletzt deshalb, um eine Benachteiligung der bei Ausführung des bevorzugten Wasserbaues betroffenen Dritten tunlichst hintanzuhalten. Wollte man der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 (§84 Absatz eins, Litera e, WRG 1934, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,) einen weitergehenden Inhalt zubilligen, wie etwa die gesetzliche Fiktion eines mit der Bevorzugungserklärung bereits erlangten Wasserrechtes, dann käme man zu der rechtlich unhaltbaren Lösung, daß reelle Wasserbauprojekte nicht bewilligt werden dürften, weil die Vertreter von vorläufigen Bauprojekten ihnen widersprochen hätten, deren tatsächliche Ausführung ungewiß wäre und deren endgültiger Inhalt und Umfang sowie deren Berührungspunkte mit Rechten Dritter nach keiner Richtung feststünden. (Hinweis auf E vom 24.11.1960, Zl. 1077/59)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000226.X03

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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