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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hält an der im E vom 24. November 1960, Zl. 1077/59 zu den den §§ 100 Abs 1, 102 Abs 1 lit e, 114 und 115 WRG 1959 inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1lite, 96 und 97 WRG 1934 idF BGBl. Nr. 144/1947, vertretenen Rechtsansicht weiterhin fest. Wenn aber dem Vertreter eines solchen qualifizierten Wasserbauprojektes nicht einmal in einem Verfahren für die Bewilligung eines sein Projekt berührenden Wasserbaues das Recht zukommt, irgendein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch entgegenzusetzen, dann umso weniger, wenn es sich lediglich darum handelt, daß ein bereits erworbenes Wasserbenutzungsrecht gemäß § 124 Abs 1 WRG 1959 in das Wasserbuch eingetragen wird.Der VwGH hält an der im E vom 24. November 1960, Zl. 1077/59 zu den den Paragraphen 100, Absatz eins, 102, Absatz eins, Litera e,, 114 und 115 WRG 1959 inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins l, i, t, e, 96 und 97 WRG 1934 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, vertretenen Rechtsansicht weiterhin fest. Wenn aber dem Vertreter eines solchen qualifizierten Wasserbauprojektes nicht einmal in einem Verfahren für die Bewilligung eines sein Projekt berührenden Wasserbaues das Recht zukommt, irgendein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch entgegenzusetzen, dann umso weniger, wenn es sich lediglich darum handelt, daß ein bereits erworbenes Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 124, Absatz eins, WRG 1959 in das Wasserbuch eingetragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000226.X01Im RIS seit
09.01.2002