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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Beachte
y14562; yk14791Rechtssatz
Behauptet ein Steuerpflichtiger entgegen der Vermutung des § 163 BAO die Unvollständigkeit seiner Buchhaltung (angeblich nicht verbuchte Betriebsausgaben), so hat er dafür den Beweis zu erbringen.Behauptet ein Steuerpflichtiger entgegen der Vermutung des Paragraph 163, BAO die Unvollständigkeit seiner Buchhaltung (angeblich nicht verbuchte Betriebsausgaben), so hat er dafür den Beweis zu erbringen.
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E 1.7.1966, 1341/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001341.X01Im RIS seit
27.09.2001