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L82000 BauordnungNorm
AVG §40 Abs1;Rechtssatz
Einem Nachbarn, dem durch die Baubehörde keine Gelegenheit gegeben worden ist, an der Bauverhandlung teilzunehmen und seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen steht auch nach Erlassung des über das Baugesuch absprechenden Bescheides die Möglichkeit offen, dessen Zustellung zu verlangen, ihn nach erfolgter Zustellung mit Berufung anzufechten, darin seine mangels Gelegenheit hiezu nicht vorgebrachten Einwendungen zu erheben und nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen einen seinem Vorbringen nicht Rechnung tragenden Berufungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002224.X04Im RIS seit
11.01.2002