RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §17 Abs1 idF 1998/I/009;
EStG 1988 §17 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs10;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0040 E 21. September 2006

Rechtssatz

Die in § 17 Abs. 3 EStG 1988 verwendete Formulierung, "Geht der Steuerpflichtige ... über", legt die Auslegung nahe, dass damit ein Wechsel in der Gewinnermittlungsart angesprochen ist. Verwendet der Gesetzgeber des EStG 1988 den Begriff des Übergangs von einer auf eine andere Gewinnermittlungsart doch auch in der Bestimmung des § 4 Abs. 10 EStG 1988 im Zusammenhang mit der Regelung jener Rechtsfolgen, die beim Wechsel der Gewinnermittlungsart eintreten. Im Beschwerdefall ist ein Rücktritt von der Option, den Gewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln, erfolgt. Ein solcher Rücktritt kann - wie im Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143, angedeutet - zugleich einen Übergang von der bisherigen Gewinnermittlung durch Pauschalierung zur Gewinnermittlung unter Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben darstellen, doch setzt dies voraus, dass der Gewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr unter Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt und der Steuerbemessung zu Grunde gelegt wurde. Nur in diesem Fall kann davon gesprochen werden, dass der Abgabepflichtige auf eine andere Gewinnermittlungsart übergegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150041.X02

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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