RS Vwgh 1966/7/6 1127/65

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Veröffentlicht am 06.07.1966
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs3;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Kein Zuspruch von separaten Kosten an den obsiegenden Beschwerdevertreter für die gleichzeitige Vertretung von mitbeteiligten Parteien, wenn aus der von diesem für diese erstatteten Gegenschrift hervorgeht, dass ebenso wie von der beschwerdeführenden Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von ihnen beantragt wird, dadurch aber zu erkennen ist, dass diesen mitbeteiligten Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zum Nachteil gereicht und ihnen daher die Eigenschaft als mitbeteiligte Parteien iSd § 21 VwGG 1965 mangelt.Kein Zuspruch von separaten Kosten an den obsiegenden Beschwerdevertreter für die gleichzeitige Vertretung von mitbeteiligten Parteien, wenn aus der von diesem für diese erstatteten Gegenschrift hervorgeht, dass ebenso wie von der beschwerdeführenden Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von ihnen beantragt wird, dadurch aber zu erkennen ist, dass diesen mitbeteiligten Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zum Nachteil gereicht und ihnen daher die Eigenschaft als mitbeteiligte Parteien iSd Paragraph 21, VwGG 1965 mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001127.X02

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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