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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3;Rechtssatz
Kein Zuspruch von separaten Kosten an den obsiegenden Beschwerdevertreter für die gleichzeitige Vertretung von mitbeteiligten Parteien, wenn aus der von diesem für diese erstatteten Gegenschrift hervorgeht, dass ebenso wie von der beschwerdeführenden Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von ihnen beantragt wird, dadurch aber zu erkennen ist, dass diesen mitbeteiligten Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zum Nachteil gereicht und ihnen daher die Eigenschaft als mitbeteiligte Parteien iSd § 21 VwGG 1965 mangelt.Kein Zuspruch von separaten Kosten an den obsiegenden Beschwerdevertreter für die gleichzeitige Vertretung von mitbeteiligten Parteien, wenn aus der von diesem für diese erstatteten Gegenschrift hervorgeht, dass ebenso wie von der beschwerdeführenden Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von ihnen beantragt wird, dadurch aber zu erkennen ist, dass diesen mitbeteiligten Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zum Nachteil gereicht und ihnen daher die Eigenschaft als mitbeteiligte Parteien iSd Paragraph 21, VwGG 1965 mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001127.X02Im RIS seit
13.09.2001