Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2135/65 B 9. Februar 1966 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Wesen des außerordentlichen Versorgungsgenusses ergibt sich, daß weder ein Rechtsanspruch auf einen solchen noch auch auf eine bescheidmäßige Erledigung der auf Gewährung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gerichtete Bitte besteht. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung, B 10.4.1953, 1341/51, VwSlg 2929 A/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000854.X02Im RIS seit
11.02.2002